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Psychisch-Kranken-Gesetz
Für Menschen mit "psychischen Krankheiten bestehen in Deutschland Gesetze oft als PsychKG abgekürzt", welche die Rechtssicherheit des Kranken sicherstellen sollen.
In Deutschland haben die einzelnen Bundesland (Deutschland)|Bundesländer Gesetze über Schutz und Hilfen für psychisch kranke Menschen erlassen. In Bayern und Baden-Württemberg heißen diese Bestimmungen Unterbringungsgesetz in Hessen Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz.
Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Unterbringungen, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheiten zu befürchten ist. Außerdem werden, jedenfalls in den neueren Gesetzen, ambulante Vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht.
Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das gerichtliche Verfahren für freiheitsentziehende Unterbringung ist im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FGG, §§ 70 ff geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen. In Brandenburg kann auch ein rechtlicher Betreuer die PsychKG-Unterbringung beantragen.
Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist in Nordrhein-Westfalen auch bei nicht vorhandender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig, soweit kein Betreuer oder Bevollmächtigter in die Behandlung einwilligt. Der Betreuer darf nur zum Wohl des Betreuten handeln (§ 1901 BGB). Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen, sofern er nicht krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, dieses zu erkennen. Daher kann der Betreuer grundsätzlich nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist. Bei einer Schizophrenie|schizophrenen Erkrankung wird das im Allgemeinen von den Gerichten angenommen. In der Praxis wird jedoch mit der Unterbringung des Betroffenen die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung erteilt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist es dagegen nach PsychKG schon bei nicht einwilligungsfähigen Patienten erlaubt, diese gegen ihren Willen zu behandeln. Nicht mal ein rechtlicher Vertreter des Betroffenen muss gefragt werden. Dies erscheint manchen rechtlich zweifelhaft.
In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine Unterbringung durch einen Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung.
Außerdem ist die strafrechtliche Unterbringung möglich (§ 63 StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche Straftaten zu behehen droht und schuldunfähig (§ 20 StGB) ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung).
siehe auch: Betreuungsrecht, Maßregelvollzug, Unterbringung, Unterbringungsgesetz
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