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Maßregelvollzug

Im "'Maßregelvollzug"' werden nach § 63 und nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht.

Fachlich zuständig ist die forensische Psychiatrie/ Forensik. Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher untergebracht, die im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 des Strafgesetzbuches als Schuldunfähigkeit|schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist. Diese Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend in den Maßregelvollzug eingewiesen. Im Vollzug gelten die Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer.

§ 63 StGB - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich gelten und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet.

§ 64 StGB - Unterbringung in der Entziehungsanstalt - bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist auf bis zu zwei Jahre befristet.

Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet. Es gilt aber der gesetzliche Auftrag der "Besserung und Sicherung".
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 wurde die Bewährungs-Entlassung aus dem Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter öffentlichem Druck deutlich erschwert.

Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen sind psychiatrisch-forensische psychiatrischen Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher Wiederholungstäter zu unterscheiden.

Problematisch ist die Zunahme der Einweisungen und der Rückgang von Entlassungen. Nachdem die Psychiatriereform nach 1975 und eine große Strafrechtsreform seit 1973 zu einem Rückgang der Belegungen beitrugen, kommt es seit 1990 zu einem starken Anstieg, in vielen Fällen zur Überbelegung. Dies betrifft auch die Unterbringung von Alkoholikern und Drogenabhängigen nach § 64 StGB. Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger, und weniger Patienten können entlassen werden. Im Durchschnitt haben Maßregelvollzugspatienten heute bereits 6 bis 8 Jahre Unterbringung hinter sich.

Viele der untergebrachten Patienten leiden unter schweren Persönlichkeitsstörungen, auch an sexuellen Abweichungen wie Pädophilie, aber auch unter meist relativ gut behandelbaren psychischen Erkrankungen wie schizophrenen oder affektiven Psychosen. Eine kleinere Gruppe ist intelligenzgemindert. Maßregelvollzugseinrichtungen sollen ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für die Patienten gewährleisten. Zugleich müssen sie behandeln und eine möglichst weitgehende psychische Stabilisierung und Rehabilitation ermöglichen. Dieser Zielkonflikt ist nur lösbar durch abgestufte, ständig überprüfte Vollzugslockerungen von der Ausführung bis hin zum Freigang und Urlaub. Die Behandlung erstreckt sich über Jahre, weil die rechtlichen Anforderungen an die Entlassung hoch sind. Vollzugslockerungen werden von den Staatsanwaltschaften genehmigt. Sie fungieren als Vollstreckungsbehörde. Die Entlassung zur Bewährung ist erst bei eindeutig günstiger Prognosestellung durch forensische Sachverständige möglich. Zuständig sind hierfür die Strafvollstreckungskammern. Diese überprüfen auch regelmäßig die Fortdauer der Maßregel. Rechtsgrundlage der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung des Betroffenen sind die Maßregelvollzugsgesetze der Länder.

Die Sicherheit wird je nach Ausprägung des Krankheitsbildes und des Risikoprofils (Fluchtgefahr, Gewaltbereitschaft, psychische Stabilität) einerseits durch technische Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterung sowie Zäune gewährleistet, andererseits durch die Therapie der Patienten und deren Beziehungen zu den Betreuern und Therapeuten. Viele Patienten leiden selbst unter ihren psychischen Störungen oder durch deren Folgen. Wenn sie sich im Rahmen der Therapie psychisch stabilisieren oder "nachreifen" oder neue Kompetenzen erwerben und dies im Erleben von wohlwollenden Beziehungsangeboten seitens der Therapeuten, ist dies die beste Sicherungsmassnahme, die sowohl vor Entweichungen, als auch vor Rückfällen schützt. Neue oder als besonders gefährlich eingestufte Patienten werden in besonders gesicherten Bereichen untergebracht. Eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Störungen und damit Sicherheit kann jedoch durch eine erfolgreiche Therapie erreicht werden.

Die Maßregelvollzugs- Einrichtungen verweisen immer wieder darauf hin, dass die Zahl der Entweichungen in letzter Zeit abgenommen hat und insbesondere gravierende einschlägige Straftaten durch aus dem Maßregelvollzug entwichene Straftäter statistisch selten sind. Dennoch gibt es in den Gemeinden, in denen Maßregelvollzugs- Einrichtungen angesiedelt sind, massive Ängste und Vorbehalte der Bevölkerung.

Modellprojekte in Hessen, Baden- Württemberg und Nordrhein- Westfalen haben belegt, dass die Zahl einschlägiger Rückfälle durch eine konsequente Nachbehandlung deutlich gesenkt wird. Inzwischen haben sich forensische Ambulanzen an den Kliniken in Hessen bewährt. Auch andere Bundesländer wie NRW haben diese eingerichtet. Niedersachsen richtet 2006 forensische Institutsambulanzen ein. So sollen Entlassungen beschleunigt werden, ohne das Risiko für die Bevölkerung zu erhöhen.

siehe auch Maßregel der Besserung und Sicherung, Forensik, Betreuungsrecht, Psychiatrie, Antipsychiatrie, Zwangsbehandlung, Psychologie, Psychiatrie, Psychotherapie

Die Informationen dienen der allgemeinen Weiterbildung. Sie können in keinem Falle die ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen.
Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie ärztlichen Rat einholen.

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