Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind wichtige ambulante interdisziplinäre Einrichtungen. Sie bieten ergänzend zu den Praxen niedergelassener Ärzte und Therapeuten und den Frühförderstellen|Frühförderstelle interdisziplinär Hilfe und Unterstützung für Kinder mit Entwicklungsstörungen und Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohten Kindern an. Sie stehen fachlich und medizinisch unter ständiger ärztlicher Aufsicht. In sozialpädiatrischen Zentren werden anders als in Frühförderstellen Kinder und Jugendliche jeden Alters behandelt.
Bereits 1968 wurde in München von Prof. Dr. Hellbrügge das erste Zentrum zur Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder aufgebaut.
Inzwischen existieren etwa 130 SPZs in Deutschland. Davon bieten etwa 10 Zentren auch eine stationäre sozialpädiatrische Behandlung an.
Die Arbeit von SPZ richtet sich auf diejenigen Kinder aus, die wegen der Schwere bzw. Kompliziertheit der Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von Ärzten, sonstigen Therapeuten und den Frühförderstellen behandelt werden können.
Gesetzliche Grundlagen für die SPZ sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zu finden (§ 119). Danach sind Sozialpädiatrische Zentren Einrichtungen der gehobenen Versorgungsstufe und eine besondere Form der ambulanten Krankenbehandlung. Ein SPZ bedarf einer Zulassung durch einen speziellen Ausschuss, der von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen besetzt ist.
Die Behandlung in einem SPZ muss von einem niedergelassenen Arzt verordnet werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen ist für gesetzlich versicherte Patienten kostenlos.
Weblink
http://www.dgspj.de/index.php Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin
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