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Schwangerschaftsabbruch

Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack oder sofern bereits ausgebildet, der Embryo respektive der Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen - im Gegensatz zum Fehlgeburt, der als übergeordneter Begriff auch einen Spontanabort ohne bewusste Handlung bedeuten kann.

In der Medizin wird eine Schwangerschaft grundsätzlich vom 1. Tag der letzten Regelblutung an gezählt, da die meisten Frauen diesen Tag in Erinnerung haben. Die Befruchtung findet zwar erst etwa 2 Wochen später statt, wird jedoch nicht wahrgenommen.

In manchen Gesetzen bezieht sich die Frist jedoch auf die Befruchtung (z.B. Deutschland). Hier sind somit 2 Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung zu kommen.

In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo ein eigenes Lebensrecht besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt.

Medizinische Aspekte

Mit Embryobezeichnet man die Frucht ab Empfängnis / Zeugung. Ab dem dritten Monat spricht man auch vom Fötus (lateinisch für "ungeborenes Kind").

Bis zur Nidation (Einnistung des Embryos in der Gebärmutter) ca. 14 Tage nach der Zeugung spricht man in der medizinischen Wissenschaft nicht von Abtreibung.

Von Spätabtreibung spricht man bei einem Abbruch nach der 12. Woche. Dabei handelt es sich fast immer um medizinisch notwendige Eingriffe.

Methoden des Schwangerschaftsabbruches

Absaugmethode/Vakuumaspiration (chirurgisch)
In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugröhrchen (Durchmesser ca. 6-10 mm) in den Uterus eingeführt und der Inhalt der Gebärmutter abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %) und wird meist zwischen der 6.-10. Woche durchgeführt. Diese Methode kann aber bis zur 14. Woche, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung angewendet werden.

Ausschabung/Curettage (chirurgisch)
Nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter mit einer sogenannten Curette (ein löffelartiges Instrument), womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden und wird nur noch selten durchgeführt.

Medikamentöser Abbruch
Molekulare Struktur des Schwangerschaftsabbruchmittels Mifepriston

Mifepriston, die früher auch als RU-486 bezeichnete und heute unter dem Handelsnamen Mifegyne erhältliche so genannte "Abtreibungspille", blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron).

Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet und die Abstoßung der Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem eingenisteten Fruchtsack und sofern vorhanden, dem Fötus eingeleitet wird. (Ein Fötus ist erst ab 6 1/2 Wochen vorhanden, die meisten medikamentösen Abbrüche werden jedoch vorher durchgeführt.)

Zwei Tage später nimmt die Frau zwei kleine Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol, Handelsname Cytotec), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und den Fruchtsack, den Fetus sowie die Gebärmutterschleimhaut ausstößt. Der Vorgang ähnelt einem Spontanabort, bzw. einer stärkeren Regelblutung. Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche (nach dem 1. Tag der letzten Periode) eingesetzt, in England, Schweden und Norwegen bis zur 9. Woche. 7 % der Abtreibungen in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt. In der Schweiz und Schweden sind es etwa 50%.

Spätabbruch
Bei Abbrüchen aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation), nach der 12. Woche, ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger Risiken und Schmerzen als andere früher gebräuchliche Methoden hat.

Trotzdem wird ein Abbruch nach der 12. Woche wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt. Ein Spätabbruch ist in Deutschland nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, z.B. eine Gefährdung der gegenwärtigen oder zukünftigen körperlichen oder psychischen Gesundheit der Mutter (mütterliche Indikation) oder eine bestimmte in der Regel schwer wiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation), z.B. wenn dieses nach einer Geburt nicht überlebensfähig wäre.

Die Unterscheidung der letzteren Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist in anderen Ländern jedoch nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schweren Fehlbildungen wird in Deutschland nunmehr als medizinische Indikation definiert.

In Deutschland werden jedes Jahr etwas mehr als 3.000 Spätabbrüche durchgeführt, das sind etwa 2,5% aller Abbrüche (Quelle: http://www.destatis.de/basis/d/gesu/gesutab16.php)


Nach der 22. Schwangerschaftswoche kann es vorkommen, dass Föten Abtreibungen mit dieser Methode überleben, meist jedoch mit schweren oder sehr schweren Behinderungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist das "Oldenburger Baby" Tim.

Um Lebendgeburten zu vermeiden, wird deshalb bei möglicherweise gegebener Lebensfähigkeit des Fötus dieser meist durch eine Kaliumchlorid-Injektion = Zyankali, die einen Herzstillstand auslöst, vor der Geburt getötet.

Zum einen wird ihm dadurch das qualvolle Sterben nach der Geburt an Unreife oder den Folgen seiner Behinderung erspart. Zum anderen verhindert dies die Anwendung von lebensverlängernden Intensivmaßnahmen nach der Geburt. Nach dem Gesetz ist jeder Arzt verpflichtet, diese Maßnahmen sofort einzuleiten, unabhängig von dem Hintergrund der konkreten Situation. Eine Lebensverlängerung nach einer vorzeitig eingeleiteten Geburt wäre jedoch widersinnig, da die Entscheidung zum Spätabbruch ja gefällt wurde, um die weitere Entwicklung des Fötus zu beenden und so die Geburt eines schwer behinderten oder nicht lange lebensfähigen Kindes zu verhindern.

Spätabtreibung durch die Prostaglandin-Hormon-Methode
Veraltete Methode, die kaum noch angewendet wird:
Die alleinige Gabe des Hormons Prostaglandin löst Wehen und damit eine Geburt aus. Häufig ist jedoch der Muttermund noch geschlossen und wird erst durch die Wehen langsam geöffnet. Deshalb ist diese Methode sehr schmerzhaft und langwierig. Durch die vorherige Gabe von Mifegyne ist der Vorgang schneller, schmerzärmer und schonender. Deshalb werden Prostaglandine nur noch in Kombination mit Mifegyne® / Mifepriston angewendet.

Instillation/Salzlösung
Eine heute nicht mehr praktizierte Form der Abtreibung aus der Zeit vor der Verfügbarkeit von Prostaglandinen und Mifepriston.

Nidationshemmung
Teilweise wurden auch so genannte Nidationshemmer als Frühabtreibungsmittel bezeichnet. Diese verhindern eine Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Dazu zählten die vor mehr als zwanzig Jahren verwendeten Intrauterinpessar, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb zum Beispiel auch Eileiterschwangerschaften bei Frauen mit Spirale sehr selten sind.

Die so genannte "Pille danach" verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen bei Anwendung in der entsprechenden Zyklusphase den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Sobald der Eisprung stattgefunden hat, ist die "Pille danach" wirkungslos. Zuvor vermutete man, dass sie auch als Nidationshemmer wirkt.

Der Straftatbestand Abtreibung bezieht sich in den meisten Ländern nur auf den Embryo nach Nidation, so dass Nidationshemmer juristisch gesehen keine Abtreibungsmittel sind :-)).

Risiken

Körperliche Risiken
Wenn der Abbruch unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, etwa stärkere Blutungen oder Entzündungen. Das gesamte Gesundheitsrisiko (körperlich) einer Schwangerschaft übersteigt das eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs.

Ein komplikationsloser Abbruch hinterlässt keine Spuren, ist später von niemandem mehr nachweisbar und hat keine negativen Auswirkungen auf irgendeine Körperfunktion, insbesondere nicht auf die Fruchtbarkeit. Bereits nach 2-3 Wochen kommt es zum nächsten Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden :-))

In Länder und Kulturen, in denen Abbrüche illegal sind, werden sie häufig von unqualifizierten Menschen "sogenannten Engelmacherinnen" durchgeführt und führen daher häufig zu Komplikationen, mitunter auch lebensbedrohlichen. Illegale Abbrüche sind eine wesentliche Mitursache für die hohe Müttersterblichkeit etwa im heutigen Afrika.

Psychische Risiken
Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für die meisten Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Nach dem Abbruch berichten die meisten Frauen über ein Gefühl der Erleichterung. Allerdings bestehen neben Trauer gelegentlich auch Schuldgefühle. Andere psychische Folgen, bezeichnet als Post-Abortion Syndrome (PAS), infolge einer Abtreibung sind Teil der Abtreibungsdebatte und werden kontrovers diskutiert.

Die Entwicklung des deutschen Abtreibungsrechts

  • 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.
  • 1532: Der Begriff "Abtreibung" taucht zum ersten Mal in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung: Folter durch den glühenden Zangenriss und Tod durch das Schwert.
  • 1768: Unterzeichnung der ?Constitutio criminalis? von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für die Abtreibung: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Ex-Schwangerer an der Tagesordnung.
  • 1794: Das Allgemeine Preußische Landrecht setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
  • 1813: im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabtreibung die Strafe von 4 bis 8 Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabtreibungen eine 16 bis 20jährige Zuchthausstrafe.
  • 1870: Das Preußische Strafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abtreibungen per Gesetz verbietet.
  • 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, "welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet", mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bei "mildernden Umständen" konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.
  • 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bund deutscher Frauenvereine|Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung von § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
  • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
  • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 3 Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
  • 1926: Die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
  • 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch das Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein Übergesetzlicher Notstand|übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem die Abtreibung gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.
  • 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der Nationalsozialismus|nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für eine straffreie Abtreibung war unter anderem die ?Einwilligung der Schwangeren?; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als ?minderwertig? definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
  • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abtreibung für den Fall, dass ?die Lebenskraft des deutschen Volkes? fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für Abtreiber wird vorgesehen. Andererseits bleibt eine Abtreibung straflos, wenn sie die Fortpflanzung ?minderwertiger Volksgruppen? verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch die legale Abtreibung für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch alliierte Soldaten geworden waren. (Siehe den Erlass des Reichsinnenministeriums des Inneren vom 14.03.1945 mit der Nummer B b 1067/18,8,II)
  • 1945-1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Die Abtreibung bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gültig bleiben.
  • 1950: In der DDR wird mit dem ?Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau? ein eher restriktives Indikationen-Modell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abtreibungsrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf, steht ungewollt aber auch in einer partiellen Kontinuität zur nationalsozialistischen Eugenik-Politik.
  • 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabtreibung. (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft)
  • Mitte der 1960er|60er Jahre: Die aufkommende Frauenbewegung und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen ("Mein Bauch gehört mir") die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
  • 9. März 1972 DDR-?Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft?: Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Zum ersten (und bis 1989 einzigen) Mal gibt es in der SED-gelenkten Volkskammer (religiös motivierte) Gegenstimmen aus der CDU-Fraktion der DDR.
  • 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt. Der Jubel darüber bekommt sofort vom Bundesverfassungsgericht, das von der CDU/CSU angerufen wird, einen Dämpfer:
  • 21. Juni 1974: einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
  • 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen würde . Das Bundesverfassungsgericht sagte im Urteil: ''?Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.?'' Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
  • 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In 4 Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
  • 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abtreibungsrecht).
  • 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
  • 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.).
  • 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
  • 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993).
  • 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Abtreibung weltweit

Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation| sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind - hochgerechnet - jährlich etwa 46 Millionen Abtreibungen weltweit. Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40 % dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt, im Gegensatz zu unter 1 % schweren Komplikationen bei unter medizinisch einwandfreien Bedingungen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen (unter ?schwerer medizinischer Komplikation? werden hier jene Komplikationen verstanden, die Gesundheit oder Leben der Frau ernsthaft gefährden).

Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da es sich - was die Situation in Ländern ohne legalisierte Abtreibung betrifft - um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abtreibung in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt. Nach Schätzung der WHO (2004) sterben jährlich etwa 70.000 Frauen infolge illegaler, durch unqualifiziertes Personal und/oder unter hygienisch prekären Bedingungen durchgeführten Abtreibungen. Die Legalität allein macht Abtreibungen nicht unbedingt ungefährlich. Viele Länder haben eine derart unzureichende medizinische Versorgung, dass ohnehin nicht genügend Ärzte vorhanden sind, die die Eingriffe vornehmen können. Aus diesem Grund hat Südafrika im November 2004 ein Gesetz erlassen, welches Krankenschwestern ohne medizinisches Studium die Durchführung von Abtreibungen erlaubt.

Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung, was sich allerdings nicht in der Zahl der in diesen Staaten vorgenommenen Abtreibungen niederschlägt. Tendenziell wird in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo legal abgetrieben werden kann und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger oft abgetrieben als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Die Rechtslage hat insgesamt kaum Einfluss auf das Abtreibungsverhalten, sehr wohl aber Einfluss auf die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise stieg die Mortalität unter Frauen der fraglichen Alterskohorten nach einer Verschärfung der Abtreibungsgesetze 1966 so stark an, dass sie schließlich um einen Faktor 10 über der anderer europäischer Länder lag. Als die Gesetze 1989 wieder gelockert wurden, sank die Sterblichkeitsrate fast augenblicklich wieder auf das Vergleichsniveau.

In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und lediglich die Betroffenen (die Frau und der ArztIn) das Vorgehen entscheiden.

Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abtreibungen weiblicher Föten berichtet, die nach Untersuchung des Geschlechts durch Ultraschall durchgeführt werden.

Als Abtreibungsquote wird die Anzahl der Abtreibungen pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7.6, in Frankreich 16.2, und in Großbritannien 16.6. In Rumänien beträgt sie 51.6 und in Russland 54.2. Die niedrigste Abtreibungsquote Europas hat die Schweiz mit 6.8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegner der Fristenregelung stieg die Abtreibungsquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.


Die Informationen dienen der allgemeinen Weiterbildung. Sie können in keinem Falle die ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen.
Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie ärztlichen Rat einholen.

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